IVG - Hausverwaltung
  Lesenswertes
 
Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich i. d. R. über vertragliche Vereinbarung, aus dem Wohnungseigentumsgesetz ( §§ 20 - 28 ), der Teilungserklärung, wirksamen Beschlüssen der oder des Eigentümers, dem Verwaltervertrag selbst und/oder den bürgerlich – rechtlichen Grundsätzen des Geschäftsbesorgungsvertrages ( §§ 675 / 662 BGB ).

Zu diesen Rechten und Pflichten gehören im Einzelnen zum Beispiel: 

  • Beschlüsse des Eigentümers vollziehen und für die Durchführung der Hausordnung sorgen.
  • Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung des Eigentums treffen.
  • Gemeinschaftliche Gelder verwalten.
  • Lasten- und Kostenbeiträge (z.B. Versorger oder Stadt), Tilgungsbeiträge und Hypothekenzinsen anfordern, in Empfang nehmen und abführen.
  • Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken oder entgegenzunehmen die mit dem Eigentum in Verbindung stehen.
  • Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich für den Eigentümer durchsetzen.
  • Komplette Abwicklung der Mietangelegenheiten. Dies beinhaltet z.B. Überwachung der Mieteingänge, Erstellen der Jahresabrechnungen, Abnahmen und Übergaben, Vermietung, Mieterhöhungen, Durchführung von Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen, etc.
  • Aufstellung von Wirtschaftsplänen.
  • Erstellung einer monatlichen Abrechnung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung.
Dies ist nur ein kleiner Auszug der Pflichten und Rechten der Verwaltung. Die genauen Vorstellungen über die Verwaltung Ihrer Liegenschaft sollten in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.

Zusatzkosten für die Verwaltung wie z.B. Kopierkosten oder Kosten für Kontrollfahrten werden nicht erhoben. Das Angebot umfasst alle für eine ordnungsgemäße Verwaltung notwendigen Kosten.

Ein möglicher Vertrag über die Hausverwaltungstätigkeiten würde mit einer Laufzeit von zwei Jahren geschlossen werden.
 
   
 
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